Förderung von Personalkosten
Die Förderung von Personalkosten erfolgt in Form von Fördermitteldarlehen und in Einzelfällen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Fördermitteldarlehen werden in der Regel mit einer Laufzeit von 5 Jahren, wobei das erste Jahr tilgungsfrei ist, finanziert. Der Zinssatz liegt aktuell beginnend bei ca. 0,75%. Möglich sind wie schon genannt nicht rückzahlbare Zuschüsse.Diese Zuschüsse erhalten Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen. Die Förderung soll bestimmte Defizite (z.B. lange Einarbeitungszeiten) bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen.
Zu den förderungsbedürftigen Personen gehören Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, behinderte und schwerbehinderte Menschen sowie Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer sowie behinderte und schwerbehinderte Menschen einstellen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Lohnkostenzuschusses. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten, der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie darf 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erhöht sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate und bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf bis zu 96 Monate. Die Höhe des Eingliederungszuschusses ist nach Ablauf von zwölf Monaten um 10% jährlich zu vermindern. Sie darf 30% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist der Eingliederungszuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu 36 Monate gefördert werden, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2014 begonnen wurde.
Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.